Elternmitwirkungsordnung
für die Schulen der Erzdiözese München und Freising
(EMO-M)

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A) Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Bedeutung und Ziele der Elternmitwirkung

  1. Die katholische Schule versteht sich als Verantwortungsgemeinschaft zwischen Träger, Schulleitung, Lehrkräften und Eltern. Im Idealfall bilden kirchliches Profil, staatlicher Bildungsauftrag und das Vorrecht der Eltern auf Erziehung der Kinder eine harmonische Einheit. Diese führt am ehesten zum Erfolg, wenn alle Beteiligten vertrauensvoll zusammenarbeiten. Von den Eltern wird erwartet, dass sie das katholische Profil der Schule bejahen und mittragen. Darüber hinaus können und sollen sie nach ihren Möglichkeiten das Schulleben mitgestalten und bereichern. Ebenso dürfen sie erwarten, mit ihren Anliegen ernst genommen zu werden.
  2. Dafür will die vorliegende Elternmitwirkungsverordnung den institutionellen Rahmen bilden. Inwiefern dieser mit Leben gefüllt wird, hängt aber von allen Beteiligten ab: Sie bleiben aufgefordert, einander zum Wohl der Schüler mit Offenheit, Respekt und Vertrauen zu begegnen.

§ 2 Möglichkeiten der Mitgestaltung

  1. Die Mitgestaltung des Schullebens beschränkt sich nicht auf die an einer Schule eingerichteten Gremien. Alle Eltern sind eingeladen, sich in vielfältiger Weise am Schulleben zu beteiligen. Dazu gehören etwa die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und deren Vorbereitung und Durchführung sowie die Beteiligung an gemeinsamen Fahrten. An geeigneter Stelle können die fachlichen Kompetenzen der Eltern auch in die Unterrichtsarbeit eingebunden werden.
  2. Um der elterlichen Mitgestaltung darüber hinaus einen festen Rahmen zu geben, wird an jeder Schule ein Elternbeirat eingerichtet. Er ist das zentrale Gremium zur Artikulation der Elterninteressen.

§ 3 Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus

  1. Schulleitung und Lehrkräfte bemühen sich stets um niederschwellige Kontaktmöglichkeiten zwischen Elternhaus und Schule. Probleme werden im Idealfall rasch und unkompliziert im direkten Gespräch geklärt.
  2. Darüber hinaus gibt es eine Reihe institutioneller Formen der Kommunikation. Dazu zählen insbesondere Sprechstunden, Elternsprechtage und Klassenelternversammlungen.

B) Elternsprechtage und Klassenelternabende

§ 4 Elternsprechtage

Wenigstens zwei Mal pro Jahr sind Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten für Gespräche zur Verfügung stehen. Die Elternsprechtage sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass auch berufstätige Erziehungsberechtigte möglichst daran teilnehmen können. Die Modalitäten legt die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat fest. Elternsprechtage können bei Vorliegen eines eigenen, vom Schulträger genehmigten Konzepts durch andere Formen der direkten Kommunikation ersetzt werden.

§ 5 Klassenelternabende

In jedem Schuljahr beruft die Schulleitung in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen ein. Eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies von den Erziehungsberechtigten von einem Viertel der Schüler einer Klasse beantragt wird. Klassenelternabende sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass auch berufstätige Erziehungsberechtigte möglichst daran teilnehmen können.

C) Klassenelternsprecher

§ 6 Wahl und Amtszeit der Klassenelternsprecher

Die Erziehungsberechtigten einer Klasse können während des ersten Klassenelternabends oder zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr einen Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter wählen. Die Amtszeit endet mit Ablauf des Schuljahrs, der Niederlegung des Amtes oder wenn das Kind des Klassenelternsprechers bzw. dessen Stellvertreters die Klasse verlässt.

§ 7 Aufgaben der Klassenelternsprecher

Der Klassenelternsprecher vertritt zusammen mit seinem Stellvertreter die Eltern einer Klasse gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung in allen ausschließlich die Klasse betreffenden Angelegenheiten. Er hält den Kontakt zur Klassenleitung und versucht bei Problemen in der Klasse zu vermitteln.

D) Elternbeirat

§ 8 Wahl und Amtszeit des Elternbeirats

  1. Der Elternbeirat wird zu Beginn eines Schuljahrs, in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, für die Amtszeit von zwei Jahren (Grundschule: einem Jahr) gewählt. Zu wählen sind mindestens fünf bis höchstens zwölf Mitglieder und nach Möglichkeit wenigstens zwei Ersatzleute. Der nicht verbindliche Richtwert liegt bei einem Mitglied pro 50 Schüler.
  2. Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten (bei volljährigen Schülern die Eltern), die mindestens ein Kind an der Schule haben. Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der Schule tätigen Lehrkräfte.
  3. Die Wahl ist geheim. Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet darüber hinaus die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.
  4. Das Ergebnis der Wahl wird schriftlich festgehalten und zu den Schulakten genommen.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. An Stelle der ausgeschiedenen Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach.

§ 9 Aufgaben und Rechte des Elternbeirats

  1. Zentrale Aufgabe des Elternbeirats ist die Vertretung der Elterninteressen gegenüber Schulleitung und Schulträger. Außerdem beteiligt sich der Elternbeirat an der Gestaltung des Schullebens.
  2. In allen Fällen, in denen Rechte der Eltern oder einer Einrichtung der Elternvertretung berührt sind, steht dem Elternbeirat ein Anhörungs- und Fragerecht zu. Die wesentlichen Zuständigkeiten sind in § 11 geregelt.

§ 10 Geschäftsgang

  1. Der Schulleiter stellt dem Elternbeirat für dessen Sitzungen einen Raum der Schule zur Verfügung und unterstützt das Gremium nach Möglichkeit bei seiner Arbeit.
  2. Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Weitere Sitzungen werden bei Bedarf vom Vorsitzenden oder der Schulleitung einberufen.
  3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Elternbeirat kann aber die Schulleitung oder weitere Personen zu den Sitzungen einladen.

§ 11 Zuständigkeiten

  1. Bei folgenden Angelegenheiten soll der Elternbeirat gehört werden. Die Schulleitung ist gehalten, das Votum des Elternbeirats bei der Entscheidung zu berücksichtigen:
    · Festlegung von unterrichtsfreien Tagen und deren Nachholung
    · Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit
    · Grundsätze zu Veranstaltungen der Sexualerziehung
    · Grundsätze zu Veranstaltungen der beruflichen Orientierung
    · Erlass oder Änderung der Hausordnung und verwandter Regelungen
    · Änderung von Ausbildungsrichtungen oder des Schulprofils
    · Grundsätzliche Änderung der pädagogischen Ausrichtung der Schule
    · Einführung von Schulversuchen
  2. Bei folgenden Angelegenheiten muss der Elternbeirat mehrheitlich zustimmen:
    · Festlegung oder Änderung des Fahrtenprogramms der Schule
    · Grundsätze der Organisation von Sprechzeiten, Elternsprechtagen und Elternversammlungen
  3. Kann bei einer zustimmungspflichtigen Angelegenheit kein Einvernehmen hergestellt werden, sind Schulleitung und Elternbeirat aufgerufen, einen Kompromiss zu erarbeiten. Ist ein solcher nicht möglich, eine Entscheidung aber dringend nötig, legt die Schulleitung die betreffende Angelegenheit dem Schulträger zur Entscheidung vor.

§ 12 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

E) Schulforum

§ 13 Schulforum

An jeder weiterführenden Schule soll ein Schulforum eingerichtet werden. Diesem gehören der Schulleiter, drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder und der Schülerausschuss an. Darüber hinaus gelten, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen durch den Schulträger, die staatlichen Bestimmungen.

F) Schlussbestimmungen

§ 14 Sonderfälle

Für Sonderfälle, die in dieser Ordnung nicht abschließend geklärt sind, erwirkt die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat Lösungen, die sich am Geist dieser Ordnung orientieren.

§ 15 Inkrafttreten und Gültigkeit

  1. Diese Elternmitwirkungsordnung ersetzt die einschlägigen Bestimmungen der Schulordnungen und des BayEUG sowie die Elternmitwirkungsverordnung für katholische Gymnasien und Realschulen in freier Trägerschaft von 1996. Sie wird vom Schulträger für seine Schulen in Kraft gesetzt.
  2. Die Benennungen dieser Elternmitwirkungsordnung gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechts.

Diese Elternmitwirkungsordnung für die Schulen der Erzdiözese München und Freising tritt am 01.08.2017 in Kraft.

P. Beer
Generalvikar

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